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Swissness™

Was gilt es ab Januar 2017 zu beachten?

— 01

Worum geht es?

 

Die Schweiz wird mit vielerlei Attributen verbunden: Qualität, Präzision, Zuverlässigkeit, Tradition, Neutralität, Stabilität, Natürlichkeit, …

Schweizer Produkte geniessen daher im In- und Ausland einen hervorragenden Ruf. Und dieser Ruf ist bares Geld wert: Anbieter können ihre Produkte mit einen Premium-Aufschlag vermarkten. Wo immer aber eine höhere Marge durch einen möglichen Premium-Aufschlag lockt, gibt es Trittbrettfahrer. Der Ruf der «Marke Schweiz» leidet, wenn Verbraucher schlechte Erfahrungen mit minderwertigen Produkten machen und diese mit der Schweiz in Verbindung bringen.

Die neuen Swissness-Regeln treten am 01. Januar 2017 in Kraft. Ziel ist es, den Ruf der «Marke Schweiz» zu bewahren.

Vom Swissness-Mehrwert durch die Verwendung des Schweizerkreuzes oder der Angabe «Schweiz» kann jeder profitieren, ohne aufwändige Bewilligungsverfahren. Es müssen lediglich die gesetzlichen Regeln eingehalten werden.

Das ist nicht trivial — aber einfacher, als Sie vielleicht meinen.

“Der gute Ruf der Marke Schweiz soll erhalten bleiben.”

— 02

Naturprodukte

 

Damit ein Naturprodukt als schweizerisch angepriesen werden darf, ist die Herkunft entscheidend. Als Herkunft gilt dabei

→ der Ort der Ernte (bei pflanzlichen Erzeugnissen);

→ der Ort der Gewinnung (bei mineralischen Erzeugnissen);

→ der Ort, an dem die Tiere den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben (bei Fleisch);

→ der Ort der Haltung der Tiere (bei anderen aus Tieren gewonnenen Erzeugnissen);

→ der Ort der Jagd oder des Fischfangs;

→ der Ort der Aufzucht von Zuchtfischen.

“Bei Naturprodukten ist die Herkunft entscheidend.”

— 03

Lebensmittel

 

Bei Lebensmitteln müssen grundsätzlich mindestens 80 Prozent des Gewichts der in der Schweiz verfügbaren Rohstoffe aus der Schweiz stammen. Bei den Bestandteilen Milch und Milchprodukte sind sogar 100 Prozent erforderlich.

Im Detail gibt es einiges zu beachten. Entscheidend ist unter anderem der Schweizer Selbstversorgungsgrad mit den jeweiligen Rohstoffen:

→ Bei einem Selbstversorgungsgrad von über 50 Prozent wird der Rohstoff vollständig angerechnet;

→ bei einem Selbstversorgungsgrad von 20 – 50 Prozent wird er nur zur Hälfte angerechnet;

→ bei einem Selbstversorgungsgrad von unter 20 Prozent kann der Rohstoff vernachlässigt werden.

Auch gewichtsmässig unwesentliche Zutaten können unberücksichtigt bleiben.

Zudem muss die Tätigkeit, die dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verleiht, in der Schweiz erfolgt sein (z.B. die Verarbeitung von Milch zu Käse).

Ausnahmsweise darf auf einen einzelnen Schweizer Rohstoff hingewiesen werden, wenn das Lebensmittel vollständig in der Schweiz hergestellt worden ist und der Rohstoff für das Lebensmittel gewichtsmässig bedeutend sowie entweder namensgebend oder wesensbestimmend ist (Beispiel: Lasagne mit Schweizer Rindfleisch). Achtung: Das Anbringen des Schweizerkreuzes ist in diesem Fall nicht zulässig! Für die Konsumentinnen und Konsumenten muss klar ist, dass sich «Schweiz» nur auf den einzelnen Rohstoff und nicht auf das ganze Lebensmittel bezieht. Der Hinweis darf deshalb nicht grösserer geschrieben werden als der Produktname.

“Bei Lebensmitteln: 80% des Gewichts der Rohstoffe, bei den Bestandteilen Milch und Milchprodukte sogar 100%.”

— 04

Sonstige Produkte, insbesondere Industrieprodukte

 

Damit ein sonstiges Produkt als schweizerisch bezeichnet werden darf, müssen mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen. Als Herstellungskosten gelten dabei die Forschungs- und Entwicklungskosten, Materialkosten sowie Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder branchenweit einheitlich geregelte Qualitätssicherung und Zertifizierungen.

Wie auch bei Lebensmitteln gilt, dass die Tätigkeit, die dem Produkt seine wesentliche Eigenschaft verliehen hat, in der Schweiz stattgefunden haben muss. In jedem Fall muss aber ein wesentlicher Fabrikationsschritt in der Schweiz stattgefunden haben.

Ausgenommen von der Berechnung bleiben:

→ Kosten für Naturprodukte, die wegen natürlicher Gegebenheiten in der Schweiz nicht produziert werden können (bspw. Kaffee, Kakao, etc.);

→ Kosten für in der Schweiz objektiv nicht in genügender Menge verfügbare Materialien wie beispielsweise Edelmetalle, Stahl, Mineralöle. Die Kosten bleiben dann jedoch nur im Ausmass der ungenügenden Verfügbarkeit ausgenommen;

→ Verpackungs- und Transportkosten;

→ Vertriebskosten, insbesondere Marketingkosten und Kosten für den Kundenservice.

“Bei Industrieprodukten: 60% der Herstellungskosten.”

— 05

Dienstleistungen

 

Bis anhin hat es genügt, wenn sich entweder der Geschäftssitz in der Schweiz befunden hatte oder wenn Personen mit Schweizer Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz die tatsächliche Kontrolle über die Geschäftspolitik und Geschäftsführung ausübten. Im Ergebnis gab es viele Briefkastenfirmen, die sich mit der «Marke Schweiz» rühmen konnten.

Damit ist nun Schluss: Das Unternehmen muss neu über einen Geschäftssitz in der Schweiz verfügen und tatsächlich von der Schweiz aus verwaltet werden.

“Eine Briefkastenfirma genügt nicht mehr.”

— 06

Auslobung spezieller Tätigkeiten

 

Auch wenn die hohen Swissness Anforderungen für die ‘Herkunft Schweiz’ allenfalls für ein Produkt nicht erfüllt werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf in der Schweiz durchgeführte Tätigkeiten hingewiesen werden (z.B. ‘Swiss Research’ oder ‘Designed in Switzerland’). Das ist jedoch nur dann zulässig, wenn die hervorgehobene Tätigkeit vollständig in der Schweiz stattgefunden hat. Zudem darf der Begriff ‘Schweiz’ in Bezug auf Farbe, Grösse und Art der Schrift nicht sichtbarer dargestellt sein als der Rest der Angabe.

Die Verwendung des Schweizerkreuzes ist bei der Auslobung von bestimmten Tätigkeiten jedenfalls unzulässig. Ebenfalls unzulässig sind zu allgemeine und daher irreführende Angaben der Tätigkeit wie bspw. ‘hergestellt in der Schweiz’.

“Die ausgelobte Tätigkeit muss vollständig in der Schweiz stattfinden.”

— 07

Neues Register und geographische Marke

 

Es besteht bereits heute ein Register für Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geschützte geographische Angaben (GGA) von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im weiteren Sinne, deren Qualität und Haupteigenschaften durch ihre geographische Herkunft bestimmt werden (beispielsweise ‘St. Galler Bratwurst‘ oder ‘Gruyère‘ für Käse). In dieses bestehende Register werden künftig auch Angaben zu waldwirschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten aufgenommen. Weine sind und bleiben von diesem bestehenden Register hingegen ausgenommen; sie geniessen kantonalen Schutz.

Neu wird ein solches Register auch für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse geschaffen. Das wird vor allem Handwerksprodukte wie Textilien (z.B. ‘St. Galler Spitze’) oder Keramik betreffen, aber auch industrielle Produkte wie beispielsweise Uhren oder solche Produkte, die durch Extraktion gewonnen werden (Mineralien, Salz).

Sämtliche in ein Bundesregister eingetragenen Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben, die kantonal geschützten Weinangaben und die Angaben, die in einer Bundesratsverordnung geregelt sind (siehe Uhrenverordnung), können als Marke eingetragen werden. Zur Markenanmeldung ist beispielsweise ein Branchenverband berechtigt. Die Anforderungen zum Gebrauch der Marke werden jeweils in einem Reglement ausgeführt.

“Ein Register endlich auch für nicht-landwirtschaftliche Erzeugnisse.”

— 08

Löschungsverfahren für Marken bei Nichtgebrauch

 

Eingetragene Marken, die nicht benutzt werden, stellen für Dritte eine Rechtsunsicherheit dar. Bislang musste eine Löschung klageweise durchgesetzt werden, was unter Umständen lange dauerte und kostspielig war. Neu wird es nun zusätzlich noch ein vereinfachtes Verfahren beim IGE geben, in dem die Löschung einer im Wirtschaftsverkehr nicht benützten Marke beantragt werden kann. Das ist immer dann möglich, wenn der Markeninhaber die Marke für einzelne oder alle eingetragenen Waren bzw. Dienstleistungen während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt hat und keine wichtigen Gründe hierfür geltend machen kann. In offensichtlichen Fällen des Nichtgebrauchs einer Marke wird dieses Löschungsverfahren helfen, rasch und kostengünstig Rechtssicherheit herzustellen.

“Rasch und kostengünstig Rechtssicherheit bei offensichtlichem Nichtgebrauch.

Alles klar?

Antworten auf typische Fragen zur Swissness.
Ganz konkret.

Wer setzt die Vorschriften durch, und wie?

Täuschende Herkunftsangaben können zivil- und strafrechtlich verfolgt werden.

Jede Person, die selbst die Herkunftsangabe verwenden darf, kann bei täuschender Verwendung der Herkunftsangabe durch einen Dritten:

→ bei den kantonalen Strafverfolgungsbehörden Anzeige  erstatten bzw. die widerrechtliche Verwendung des Schweizerkreuzes anzeigen;

→ vor einem Zivilgericht Klage einreichen;

→ beim Verdacht der unmittelbar bevorstehenden Ein- oder Ausfuhr von Produkten mit widerrechtlich angebrachter Herkunftsangabe das Eingreifen der Zollbehörden beantragen; die Einleitung eines ordentlichen Verfahrens vor einem Gericht muss danach erfolgen.

Zudem kann neu auch das IGE Strafanzeige stellen oder Zivilklage einreichen.

Gibt es noch Übergangsregeln?

Ja.

Für Industrieprodukte gibt es eine Lageraufbrauchsfrist von 2 Jahren, wenn sie vor dem 01. Januar 2017 hergestellt worden sind und den bisher geltenden Kriterien entsprachen.

Für Lebensmittel gibt es eine analoge Lageraufbrauchsfrist bis zum Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums, längstens jedoch für 2 Jahre.

Was genau ist der Unterschied zwischen (essbarem) Naturprodukt und Lebensmittel?

Wenn das Naturprodukt eine wesentliche Verarbeitung erfährt, gilt es als Lebensmittel. Gemüse und Obst sind zweifellos Naturprodukte, aber auch beispielsweise Honig. Eine mit Honig gesüsste Speise gilt hingegen als Lebensmittel.

Muss ich Papaya als Rohstoff auch einrechnen? Die wachsen doch hier gar nicht.

Nein.

Naturprodukte, die in der Schweiz aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht produziert werden können, bleiben unberücksichtigt (bspw. bestimmte Südfrüchte, Kaffee, Kakao, etc.).

Mein Rohstoff ist aufgrund eines Ernteausfalls vorübergehend nicht aus der Schweiz verfügbar. Muss ich ihn trotzdem einrechnen?

Nein.

Naturprodukte, die etwa aufgrund eines Ernteausfalls vorübergehend nicht verfügbar sind, müssen nicht angerechnet werden. Das gilt aber nur für die Zeitspanne, in der sich der Ernteausfall auswirkt.

Es ist nicht möglich, meinen Naturprodukt-Rohstoff in der Schweiz so zu produzieren, dass er den technischen Anforderungen entspricht. Muss ich ihn trotzdem einrechnen?

Nicht unbedingt.

Naturprodukte, die in der Schweiz nicht so produziert werden können, dass sie die für einen bestimmten Verwendungszweck erforderlichen technischen Anforderungen erfüllen, können auf Antrag hin von der Berechnung ausgeschlossen werden. Solche Anträge können von Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft, die für das Naturprodukt oder die daraus hergestellten Lebensmittel repräsentativ sind, eingereicht werden. Das Begehren muss jedenfalls den Nachweis enthalten, dass

→ sich die in der Schweiz produzierten Naturprodukte nicht für die Herstellung des Lebensmittels eignen; und

→ das Lebensmittel nicht anders hergestellt werden kann.

Ich stelle in der Schweiz Käse aus ausländischer Milch her. Darf ich ihn "Schweizer Käse" nennen?

Nein.

Auf der Verpackung eines Käses, der in der Schweiz aus ausländischer Milch hergestellt worden ist, darf nach Lebensmittelrecht zwar «Produktionsland Schweiz» stehen, der Käse darf aber nicht mit der Angabe «Schweizer Käse» werbe- oder markenmässig versehen werden.

Mein Produkt ist gemäss Zollrecht 'Schweizer Herkunft'. Ist damit nicht alles klar?

Nein.

Die Herkunft einer Ware gemäss den Swissness Regelungen darf nicht mit dem Ursprung einer Ware im zollrechtlichen Sinn verwechselt werden. Bei letzterem geht es nur um die Zuweisung eines spezifischen Zolltarifs. Die Kriterien sind nicht dieselben.

Gemäss Lebensmittelrecht muss ich das Produktionsland Schweiz auf der Ware ja angeben. Ich erfülle aber die Swissness Kriterien nicht. Wie soll das gehen?

Die Swissness Regeln betreffen freiwillige Angaben zu Werbezwecken. Das Lebensmittelrecht verlangt hingegen zwingend die Angabe des Produktionslandes und der Rohstoffe eines Lebensmittels auf seiner Etikette. Entscheidend ist, dass diese obligatorische Angabe nicht als Marketinginstrument verwendet werden. Es empfiehlt sich, die Angabe des Produktionslandes gemäss Lebensmittelrecht grundsätzlich nicht prominenter darzustellen als alle anderen obligatorischen Angaben.

Was hat es mit den Branchenverordnungen auf sich?

Falls in einer bestimmten Branche der Bedarf besteht, können in einer Branchenverordnung einzelne Kriterien für die Verwendung der Herkunftsangabe Schweiz im Detail geregelt werden. Über die Verordnung entscheidet der Bundesrat auf Basis eines Verordnungsentwurf, der zumindest von einem repräsentativen Teil der Unternehmen dieser Branche mitgetragen wird. Mit Branchenverordnungen kann beispielsweise definiert werden, welche Tätigkeit(en) dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verleiht. Eine Branchenverordnung ist zudem Voraussetzung dafür, dass gewisse gesetzliche Ausnahmen Anwendung finden können (beispielsweise die Auflistung von in der Schweiz ungenügend verfügbaren Rohstoffen).

Die Details

Gesetze, Verordnungen, Erläuterungen und Hilfsmittel.

Swissness im Allgemeinen:

→ Botschaft des Bundesrats zur Swissness Vorlage

Markenschutz:

Markenschutzgesetz, Fassung gültig ab 1. Januar 2017

Markenschutzverordnung, Fassung gültig ab 1. Januar 2017

→ Erläuterungen zur Revision der Markenschutzverordnung

Wappenschutz:

→ Wappenschutzgesetz, Fassung gültig ab 1. Januar 2017

Wappenschutzverordnung, Fassung gültig ab 1. Januar 2017

Erläuterungen zur Revision der Wappenschutzverordnung

Branchenverordnungen:

→ Uhrenverordnung, Fassung gültig ab 1. Januar 2017

Erläuterungen zur Uhrenverordnung

Kosmetikaverordnung (Entwurf)

Erläuterungen zum Entwurf der Kosmetikaverordnung

Herkunftsangaben für Lebensmittel:

Verordnung über Herkunftsangaben für Lebensmittel, Fassung gültig ab 1. Januar 2017

Erläuterungen zur Verordnung

→ Anleitung zu Ausnahmebegehren

→ Berechnungstool (Excel), bereitgestellt vom Bundesamt für Landwirtschaft BLW

Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben:

Verordnung über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben nicht landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Fassung gültig ab 1. Januar 2017

Erläuterungen zur Verordnung über das Register

Doch noch nicht alles klar?

Wir helfen gerne!

Hepp Wenger Ryffel AG
Friedtalweg 5
CH-9500 Wil

+41 (0)71 913 9555
mail@hepp.ch

 

 

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November 2016 ¦ V1.0 /MW

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